MScbG .. Bundesgesetz betl'. den Schutz der Fabrik- nnd Handels- marken, ete., v. 26. Septemb~r {890. OG .. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesl'oobtspflege, v. 22. llärz i893. aOR. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. i4. Juni i88t.. OR .. Bundesgesetz tiber das Obligationenreeht, v. :iO.März 19B.. :Entscheidungen dar Schuldbetreihungs und Konkurskammer. e aPatG Bundesgesetz betr. die Erfindllngspatente, v. 29. Juni i888. PatG. , PGB . . . . . Bundesgesetz betr. die Erfindungspateut8, \. 2t. Juni i907. Arre'ts da la Chambre des pouf'suitss et des faiIlites. Privatrecbtliches Gesetzbuch. PoIStrG(B) .. Polizei-Strafgesetz (buch). PnstRG Bundesgesetz übel' tla~ POstregal, Y. 5. April i89,j. RPflG . . . . Rechtspflegegesetz. 8chKG .. BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 29. A~1fil t889. StrG(B) . . . Strafgesetz (buch). StrPO . Strafprozessordnung. StrV. Strafverfahren. 1. Intscheid. vom 17. Ja.nua.r 1914 i. S. Glutz-Blotzheim. StsV. Staatsverfassllng. Art. 235 Abs. 4 SchKG gilt auch für \Vahlen. Berechnung des ÜRG. Bundesgesetz betr. das Ur'heberrecht an Werken der Lite- absoluten Mehrs : wer sich der Stimmgabe enthält. ist nicht ratur undfKunst, v. 23. April 1883. VVG, mitzuzählen. Die Gesamtzahl der für die entgegenstehenden ßundesge:;etz iiber den Versicherungsvertrag, v. April i 908. Anträge abgegebenen Stimmen muss aber einen Vierteil der ZEG .. Bundesgesetz betl'. Feststelhmg und Beurkundung des Zivilstandes u. die Ehe, v. 24. Dezember t874. bekannten Gläubiger ausmachen. ZG(B) . Zivilgesetz (buch). ZPO .. Zivilprozessordnung. A. - Die am 24. November 1913 abgehaltene erste Gläubigerversammlung im Konkur!i,e über die Finna B. Abrevlations franQa.iseB. Hans Miesch & Cie in Cham, an der von 144 bekannten ce ... . Code civiL Gläubigern 39 anwesend oder vertreten waren. beschloss CF .. . Constitution fooerale. mit Mehrheit, der Konkursverwaltung (Konkursamt Zug) CO .. .. Code des obligations,. du 14 juill -l&lL einen fünfgliedrigen Gläubigerausschuss beizugeben. Die CP. Code penal. Wahlen in diesen Ausschuss fanden im Einverständnis der Cpc . Code de procooure civiJe. Cpp . Versammlung in 0 f f e n e r Abstimmung statt : doch Code de procedure penale. LF .. Loi fooerale. wurden diejenigen Gläubigervertreter, welche für mehrere LP. Loi federale sur la poursuite pom lieUes et la faillite, du Gläubiger erschienen waren, jeweilen mit der entspre- 29 avril :1.889. chenden Anzahl von Stimmen gezählt. Gewählt wurden OJF Organisation jndiciail'e fedel'ale, du 22 mars 1893. dabei zunächst : J. Andermatt, Baar, A. Dürrer-Röthlin, O. Abbrevla.zionl italiane. Sachseln, G. Schweizer, Cham, C. Hürlimann, Brunnen, die CC ..... . Codice civile svizzero. drei ersten ({ einstimmig », d. h. mit· allen abgegebenen CO. Codice delle obbligazioni. Stimmen, der letztgenannte mit 17 gegen 10 und 6 Stim- Cpr. . . . , . Codief' di procedura dYile. men, die auf zwei andere Kandidaten fielen. Bei der Wahl Cpp . . . . . Codice di procedura penall~. des fünften Mitgliedes erhielten Stimmen Rechtsanwalt LF •.. Legge lederale. Dr. Belmont in Cham 16, Rechtsagent Häfliger in Luzern LEF. Legge esecuzioni e fallimenli. OtW, , Organizzazione giudiziaria fpderale. 3. Der Rest der Anwesenden enthielt sich der Stimm- AS 40 III - 1914 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konknrskammer, N0 L 3 abgabe. Rechtsanwalt Dr. Belmont wurde daher vom Firma Miesch vertreten habe, sei möglich. Zur Zeit der Bureau als gewählt erklärt. Nachdem die Versammlung' Konkurseröffnung und Gläubigerversammlung, worauf im Anschluss hieran beschlossen hatte, der Konkurs- es allein ankomme, sei es aber nicht mehr der Fall gewesen. verwaltung und dem Gläubigerausschuss die ini. Gesetz Durch Entscheid vom 9. /10. Dezember 1913 wies die vorgesehenen Kompetenzen zu übertragen, gab Rechts- kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde im wesentli- agent Häfliger folgende Erklärung zu Protokoll : « Kein chen aus folgenden Erwägungen ab : Artikel 235 Abs. 4 Mitglied des Gläubigerausschusses habe das absolute Mehr SchKG spreche nur von Beschlüssen und nicht von erreicht, er behalte sich das Beschwerderecht vor. )) Wahlen. Da eine ausdrückliche analoge Bestimmung für Am 28. November 1913 erhob er dann tatsächlich die letzteren fehle, müsse daher davon ausgegangen namens des von ihm vertretenen Gläubigers Glutz- werden, dass bei ihnen das relative Mehr genüge. Even- Blotzheim in Solothum Beschwerde bei der kantonalen tuell wäre jedenfalls, wie das Konkursamt mit Recht Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, die Wahl Belmonts ausführe, bei Berechnung des absoluten Mehrs nicht auf in den Gläubigerausschuss sei aufzuheben. Gemäss die Zahl der anwesenden und vertretenen Gläubiger, Art. 235 Abs. 4 SchKG, so wurde in der Beschwerde- sondern lediglich auf diejenige der abgegebenen Stimmen schrift ausgeführt, bedürften die Beschlüsse der Gläu- abzustellen. Dann sei es aber ohne Zweifel erreicht. Was . bigerversammlung zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung den zweiten vom Beschwerdeführer geltend gemachten der absoluten Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anfechtungsgrund betreffe, so müsse auf Grund der Ver- Gläubiger. Da diese im vorliegenden Falle 20 betragen, nehmlassung des Konkursamtes als festgestellt gelten, Belmont aber nur 16 Stimmen erhalten habe, sei seine dass Dr. Belmont nicht mehr Vertreter der konkursiten Wahl daher schon aus diesem Grunde als nicht gültig Firma sei. Da er sich andererseits als Vertreter einiger zustande gekommen zu betrachten und aufzuheben. Sie Gläubiger ausgewiesen habe, bestehe daher auch nach müsse aber auch abgesehen d~von deshalb kassiert dieser Richtung kein Grund, seine Wahl zu beanstanden. werden, weil Belmont notorischermassen der Vertreter B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Glutz-Blotz- der Kridarin sei und als solcher dem GläubigeraUSSChuss heim an das Bundesgericht unter Erneuerung seines nicht angehören könne. In derVernehmlassung auf die Beschwerdebegehrens. Die Begründung des Rekurses Beschwerde nahm das Konkursamt den Standpunkt ein, ist soweit wesentlich aus den nachtsehenden Erwägungen dass bei Ermittlung des absoluten Mehrs nur diejenigen ersichtlich. Anwesenden zu berücksichtigen seien, welche sich an der Abstimmung beteiligt hätten und daher das absolute Die SChuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Mehr bei der angefochtenen Wahl nicht 20, sondern nur in Erwägung: 10 Stimmen betragen habe. Ferner stellte es fest, dass 1. - Gemäss Art. 235 Abs. 4 SchKG «( beschliesst die sich Belmont an der Versammlung als Vertreter von vier Gläubigerversammlung mit der absoluten Stimmenmehr- Gläubigern ausgewiesen habe und die Behauptung, er sei heit der Gläubiger)) «< a la majorite absolue ))). Irgend- Vertreter der Kridarin, nicht zutreffe. Als solcher sei weIchen Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung vom unbeschränkt haftenden Teilhaber der Kridarin sich nur auf Verfügungen über die Durchführung des gegenüber dem Konkursamt ausdrücklich Rechtsanwalt Konkursverfahrens selbst und nicht auch auf die Wahl Dr. Schmid bezeichnet worden. Dass Belmont früher di~ der Organe der Konkursmasse (Konkursverwaltung und Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer. N0 1. 5 Gläubigerausschuss) beziehe, bietet das Gesetz nicht. nommen wird (vgL WILMOWSKY. Komm. 5. Aufl. zu Da sich auch die Wahlen an sich als Beschlüsse darstellen, § 86, N. 3, E. JÄGER, Komm. 1. AufI. zu § 94 N. 3, muss daher im Gegensatz zur Vorinstanz angenommen RG in Zivilsachen Bd. 20 S. 143 ff.). Das Requisit des werden, dass für sie gleichfalls das Erfordernis des abso- absoluten Mehrs im Sinne von Art. 235 Abs. 4 SchKG luten Mehres gilt, die blosse relative Mehrheit also nicht ist demmach erfüllt, s 0 bai d sie h m ehr als die genügt. Hälfte aller abgegebenen Stimmen für 2. - Andererseits ist aber auch die Auffassung des ein e n An t rag, b z w. bei ein er W a h I für Rekurrenten als irrig zurückzuweisen, dass das absolute den betreffenden Kandidaten ausspricht. Mehr nach der Zahl der anwesenden und vertretenen 3. - Damit ist aber die Frage, ob der betreffende Gläubiger zu berechnen sei. Das Gesetz spricht nicht von Beschluss bezw. die Wahl gültig sei, noch nicht entschie- der absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen den. Denn das Gesetz verlangt für die Gültigkeit der Gläubiger, sondern von der « absoluten S tim m e n - Gläubigerversammlungsbeschlüsse nicht nur das absolute m ehr h e i t der Gläubiger I), worunter nach dem Sprach- Mehr der Stimmenden, sondern stellt daneben in Art. 235 gebrauch offenbar nur die Mehrheit der tatsächlich· ab- A b s. 3 auch noch die weitere Bestimmung auf, dass gegebenen Stimmen verstanden werden kann. Gläubiger die Versammlung nur dann beschlussfähig sei, wenn oder Gläubigervertreter, welche an der Abstiminung wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger nicht teilnehmen, sich der Stimmabgabe enthalten, fallen anwesend oder vertreten sei. Damit wollte zweifellos nicht also bei der Berechnung des absoluten Mehrs ausser nur gesagt werden, dass mindestens soviele Personen zur Betracht. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Versammlung erschienen sein müssten. Vielmehr kann Wortlaut des Gesetzes, sondern auch die Natur der der Sinn der Bestimmung nur der sein, dass diese Zahl Sache. Wer an der Abstimmung nicht teilnimmt, obgleich bei der Abstimmung mit wir k e n müsse. Andern- er dabei anwesend, ihm also Gelegenheit geboten ist, falls wäre der Zweck des Gesetzes, zu verhindern, dass seinen Willen zu äussern, gibt damit zu erkennen, dass er eine kleine Minderheit von Gläubigern den übrigen ihren von seinem Stimmrechte keinen Gebrauch machen, Willen aufdrängen kann, vereitelt. Als mitwirkend aber sondern die Entscheidung den übrigen Beteiligten, welche können natürlich nur diejenigen Gläubiger angesehen bei der Abstimmung mit~rken, überlassen wilL Er werden, welche ihre Stimme abgeben. Denn wenn man nimmt danach sachlich keine andere Stellung ein, als diejenigen, welche sich der Stimmabgabe enthalten, bei derjenige, der sich überhaupt nicht zur Versammlung Berechnung des absoluten Mehrs nicht mitzählt, also einfindet oder sie vor der Abstimmung verlässt. Folge- gleich Abwesenden behandelt, so hat dies zur notwendigen richtig ist er auch bei der Ermittlung der Mehrheit im Konsequenz, dass sie auch bei Feststellung der Beschluss- Zweifel, d. h. sofern das Gesetz das Gegenteil nicht fähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen. Zur Gültig- ausdrücklich vorschreibt, gl e ich ein e m Ab w e- keit eines Beschlusses genügt es demnach nicht, dass er die sen den zu be h a nd ein, also nicht mitzuzählen, absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich wie dies denn auch im deutschen Rechte für den im wesent- vereinigt, sondern es ist dazu weiter erforderlich, dass lichen gleichlautenden § 94 Abs. 2 KO (im Anschluss an die G e sam t z a h I der - für die sich entgegen- die hinsichtlich der Generalversammlungen der Aktien stehenden Anträge - a b g e g e ben e n S tim m e n gesellschaften geltenden Grundsätze) allgemein ange- m i n des t e n sei n e n V i e r tel der b e k a n n- 6 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer. N° 2. t enG I ä u b i ger aus mac h t. Andernfalls -ist der Beschluss nicht zustandegekommen, gleichgültig welches 2. Entscheid vom 17. Ja.nuar 1914 i. S. !:UllZ. die Zahl der bei der Beschlussfassung anwesenden oder .Art. 173-176 ZGB. Die Einrede, dass die Zwangsvollstreckung vertretenen Gläubiger war. nach Art. 173 ausgeschlossen sei, ist durch Beschwerde und 4. - Demnach erweist sich zwar die Behauptung des nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Unzuläs-. Rekurrenten, dass Dr. Belmont das absolute Mehr nicht sigkeit der Betreibung gegen den Ehemann auf Sicherstel- -lung des Frauenguts. erreicht habe, als unzutreffend. Dagegen muss die Wahl des Genannten aus dem anderen Grunde als nicht zu- A. - Die Rekurrentin Frau Kunz stellte am 8. Sep- standegekommen betrachtet werden, weil sich bei der tember 1913 beim Betreibungsamt Hinwil das Begehren Abstimmung nicht die nach Art. 235 Abs. 3 erforderliche um Einleitung der Betreibung auf Sicherstellung gegen Zahl von Gläubigern beteiligt hat. Denn wie aus dem ihren Ehemann Jakob Kunz in Hinwil für eine Frauen- Protokoll der Gläubigerversammlung hervorgeht und gutsforderung von 1414 Fr. 73 Cts. Das Betreibungsamt unbestritten ist, betrug die Zahl der bekannten Gläubiger weigerte sich jedoch, dem Begehren Folge zu geben, 144, der zur Beschlussfähigkeit erforderliche Viertel indem es sich auf das in Art. 173 ZGB ausgesprochene somit 36. Tatsächlich sind aber nur 19 Stimmen abge- Verbot der Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten geben worden, während die übrigen Anwesenden sich der während der Dauer der Ehe berief. Stimmabgabe enthalten haben. Da die letzteren bei Frau Kunz beschwerte sich hierüber bei den Aufsichtsbe- Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt hörden, wurde indessen von beiden kantonalen Instanzen werden dürfen, war somit die Versammlung bei Vor- mit der Begründung abgewiesen, dass die betreibungs- nahme der streitigen Wahl nicht beschlussfähig. weise Geltendmachung des der Ehefrau nach Art. 205 Der Rekurs ist demnach begründet· zu erklären, ohne ZGB zustehenden Sicherstellungsanspruches im Hinblick dass es des Eintretens auf den weiteren vom Rekurrenten auf den vom Betreibungsamt angerufenen Art. 173 leg. geltend gemachten Beschwerdegrund - dass Belmont als eit. nur dann zulässig wäre, wenn sie im Gesetz besonders Vertreter der Kridarin nicht in den Gläubigerausschuss vorgesehen wäre,· eine dahingehende Bestimmung aber wählbar sei - bedürfte. im ZGB nicht enthalten sei. Leiste der Ehemann die verlangte Sicherheit nicht, so könne die Ehefrau nach Demnach hat die Schulbetreibungs- und Konkurskammer Art. 183 Ziff. 2 vom Richter die Anordnung der Güter- erkannt: trennung verlangen. Eine direkte Vollstreckung auf Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die Sicherheitsleistung sei ausgeschlossen. Wahl des Dr. Belmont in den Gläubigerausschuss im B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- Konkurse der Firma Hans Miesch & Cie als ungültig behörde rekurriert Frau Kunz an das Bundesgericht, aufgehoben. indem sie den Antrag, das Betreibungsamt Hinwil zur Zustellung eines dem Betreibungsbegehren entsprechen- den Zahlungsbefehls an ihren Ehemann zu verhalten, erneuert. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen er- sichtlich.