II. a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 3. August 2018 aufzuheben und die Arbeitslosenkasse anzuweisen, ihm rückwirkend ab der Einreichung des Gesuches vollumfänglich Arbeitslosentaggeld zu bezahlen. b) Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde. c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. November 2018 an seiner Beschwerde fest.