Der Eingabe legte er eine Bestätigung betreffend den Verzicht auf die Betriebsbewilligung per 15. Juli 2018 bei (vgl. AB 12). d) Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018 wies die KAST die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt (vgl. AB 13).