In der Folge stellte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt erneut einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 6). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 verneinte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da er als Inhaber der Betriebsbewilligung der G____ nicht vermittlungsfähig sei (vgl. AB 10). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 Einsprache. Der Eingabe legte er eine Bestätigung betreffend den Verzicht auf die Betriebsbewilligung per 15. Juli 2018 bei (vgl. AB 12).