bei AB 4). Mit Verfügung vom 23. März 2018 verneinte die F____ Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da er im Handelsregister weiterhin als Geschäftsführer der D____ GmbH eingetragen sei (vgl. AB 3). c) Per Ende Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der D____ GmbH (in Liquidation) gelöscht (vgl. AB 8). In der Folge stellte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt erneut einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 6).