{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-32_2019-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67264&W10_KEY=3230855&nTrefferzeile=3&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fddf457906b50779ea85b7c900cc4aac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.32", "SVG.2019.134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.04.2019 AL.2018.32 (SVG.2019.134)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 01.04.2019 AL.2018.32 (SVG.2019.134)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 01.04.2019 AL.2018.32 (SVG.2019.134)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfüllung der Beitragszeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:14", "Checksum": "c69e4458870b75c31981339eff40d683", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.04.2019 AL.2018.32 (SVG.2019.134)\nRegeste:\nErfüllung der Beitragszeit\n\n\n3.5.2. Die Zeugin H____ führte anlässlich der Befragung durch das Gericht aus, Herr A____ habe das Wirtepatent zur Verfügung gestellt. Er sei jeweils im Betrieb vorbeigekommen und habe Kontrollen gemacht. Er habe zum Beispiel geschaut, ob die Dokumente in Ordnung seien. Er habe gesagt, er könne nur die 20 % arbeiten. Sie habe ihm ab Dezember 2017 einen Lohn gezahlt. Die ersten beiden Monate seien es Fr. 1'500.-- gewesen. In den folgenden Monaten habe sie Herrn A____ dann noch Fr. 1'000.-- bezahlt. Insgesamt habe sie ihm Fr. 8'500.-- ausbezahlt. Bis zum 15. Juli 2018 sei er bei ihr gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).\n3.5.3. Der Beschwerdeführer legte dar, er habe in der G____ Kontrollen gemacht. In der Regel sei er kurz vor Mittag gekommen, als das Hauptgeschäft angefangen habe. Üblicherweise sei er eine Stunde geblieben. Manchmal sei er auch abends nochmals gekommen. Er sei eine bis zwei Stunden pro Tag dort gewesen. Das Gewerbeinspektorat sei darüber informiert gewesen, dass er nur 20 % einsatzfähig sei. Man habe das so akzeptiert (vgl. das Verhandlungsprotokoll).\n3.5.4. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin führte schliesslich aus, die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der G____ sei für ihn ein Arbeitsverhältnis gewesen. Er anerkenne daher auch das Arbeitsverhältnis von Dezember 2017 bis Mitte Juli 2018 (vgl. das Verhandlungsprotokoll).\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\nDie Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. K. Zehnder lic. iur. Sandra Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco"}