{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-32_2019-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67264&W10_KEY=3230855&nTrefferzeile=3&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fddf457906b50779ea85b7c900cc4aac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.32", "SVG.2019.134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.04.2019 AL.2018.32 (SVG.2019.134)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 01.04.2019 AL.2018.32 (SVG.2019.134)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 01.04.2019 AL.2018.32 (SVG.2019.134)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfüllung der Beitragszeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:14", "Checksum": "c69e4458870b75c31981339eff40d683", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.04.2019 AL.2018.32 (SVG.2019.134)\nRegeste:\nErfüllung der Beitragszeit\n\n1.\n1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.\n1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n1.2. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n3.1.2. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Unter dem Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung versteht man jegliche Arbeitsleistung eines Versicherten, die gegen Entgelt erbracht wird und die während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beitragspflicht unterworfen ist (BGE 133 V 515, 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Es wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine genügend überprüfbare beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Massgebend ist das Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht (Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 46). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jene eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444, 451 ff. E. 3.2.3 f.).\n3.1.3. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).\n3.3.2. Anlässlich der Befragung durch das Gericht machte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ende des Arbeitsverhältnisses mit der D____ GmbH geltend, die Kündigung sei auf den 30. September 2017 erfolgt. Anschliessend habe er noch bis zum 5. Dezember 2017 Taggelder erhalten. Die Kündigung per 30. Juni 2017 sei versehentlich erfolgt. Er sei ursprünglich der Meinung gewesen, dass er die Kündigung viel früher machen bzw. sich viel früher beim Amt melden müsse. Offiziell sei die Tätigkeit der D____ GmbH per 30. September 2017 beendet worden. Das Treuhandbüro habe ihm gesagt, eine Kündigung per 30. Juni 2017 sei falsch, wenn die Tätigkeit der D____ GmbH per September 2017 beendet werde. Er habe einfach nicht gewusst, was er tun solle. Im August 2017 habe er beim RAV vorgesprochen. Es sei ihm gesagt worden, er müsse die Kündigung auf den 30. September 2017 und nicht auf den 30. Juni 2017 machen. Dies habe er dann auch getan. Bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse sei tatsächlich der 5. Dezember 2017 angegeben worden. Das sei aber am Schalter so aufgenommen worden, als er gesagt habe, er bekomme noch bis zu diesem Zeitpunkt Taggeld. Er habe das nicht selber geschrieben. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer klar, der Lohn der D____ GmbH sei auf das Geschäftskonto gezahlt worden. Alles sei über dieses Konto gelaufen. Auch alle privaten Zahlungen seien davon gemacht worden. Er habe jeweils etwas genommen, wenn er etwas gebraucht habe (vgl. das Verhandlungsprotokoll).\n3.3.3. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin räumte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht ein, er höre häufig, dass man beim RAV mit einem Kündigungsschreiben aufkreuzen müsse. Der Beschwerdeführer sei erstmals arbeitslos geworden. Es sei daher verständlich, dass er sich eine Kündigung auf den 30. Juni 2017 ausgestellt habe. Es könne auch sein, dass das Datum an zwei, drei Stellen auftauche, bis es dann schlussendlich berichtigt werde. Er akzeptiere daher, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. September 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der D____ GmbH ausgeübt habe (vgl. das Verhandlungsprotokoll).\n3.4.2. Damit hat der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragszeit erfüllt. Zu prüfen bleibt damit gleichwohl noch, ob er allenfalls auch eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der G____, Basel, ausgeübt hat."}