In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund wurde festgehalten, es seien keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt worden. Die Entlassung sei nicht auf ausschliessliches Selbstverschulden zurückzuführen (vgl. AB 20). Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2018 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer Rechtsmittelbelehrung