In der schriftlichen Kündigungsbegründung wurde dargetan, die Arbeitsleistung und die Qualität in der Ausführung der Arbeit hätten nicht den Erwartungen entsprochen. Darüber hinaus habe die Art der Kommunikation gegenüber Führungskräften in den letzten Monaten wiederholt Anlass zu erheblicher Kritik gegeben. Man habe sie mehrfach darauf angesprochen. Es habe sich nichts gebessert (vgl. AB 16a). In der Arbeitgeberbescheinigung wurde als Grund der Kündigung "mangelnde Arbeitsqualität" angegeben (vgl. AB 13). In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund wurde festgehalten, es seien keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt worden.