Noch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2017 mitgeteilt, man stelle sie per sofort von der Arbeit frei. Das Arbeitsverhältnis werde nach Ablauf der Sperrfrist am 13. November 2017 per 28. Februar 2018 aufgelöst (vgl. BB 15). Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (31. Oktober 2017) wurde ihr mit Schreiben vom 2. November 2017 gekündigt (vgl. AB 16). In der schriftlichen Kündigungsbegründung wurde dargetan, die Arbeitsleistung und die Qualität in der Ausführung der Arbeit hätten nicht den Erwartungen entsprochen.