Daraufhin wurde ihr mit E-Mail vom 8. Juni 2017 beschieden, man sei nicht dahingehend ausgebildet, um eine Mediation durchführen zu können. Sie könne sich aber bei E____, einer persönlichen Beratungsstelle für Mitarbeitende, melden (vgl. BB 14). Die Beschwerdeführerin begab sich dann zu einer Psychologin, insbesondere auch, um diverse (von der D____ AG beanstandete) Punkte zu verändern (vgl. die E-Mail vom 23. September 2017 an die Taggeldversicherung; AB 19). 4.1.9. Noch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2017 mitgeteilt, man stelle sie per sofort von der Arbeit frei.