Auch solle sie mehr Teamgeist entwickeln (vgl. AB 18b). 4.1.8. In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin per April 2017 für einen fünfmonatigen Deutschkurs an (vgl. die Kursbestätigung vom 27. März 2017; BB 22). Ab dem 17. Mai 2017 wurde ihr eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. das Attest vom 13. Juni 2017; BB 23). In einer E-Mail vom 7. Juni 2017 wünschte die Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberin eine Mediation zwecks Lösung der verhärteten Situation am Arbeitsplatz und legte ihre Sicht der Dinge dar (BB 7). Daraufhin wurde ihr mit E-Mail vom 8. Juni 2017 beschieden, man sei nicht dahingehend ausgebildet, um eine Mediation durchführen zu können.