Zusammenfassend sehe man keine Verbesserung in den erwähnten Punkten. Wenn bis Mitte Mai 2017 keine Verbesserung erkennbar sei, dann sehe man sich dazu gezwungen, den Arbeitsvertrag aufzuheben (vgl. AB 20). In der kurz darauf erfolgten Beurteilung vom 23. März 2017 wurden zunächst diverse positive Eigenschaften der Beschwerdeführerin hervorgehoben. Anschliessend wurden mehrere Punkte, die es zu ändern gilt, festgehalten, u.a. dass sie die deutsche Sprache erlernen und andere in ihrer Art und Arbeitsweise respektieren solle. Zudem solle sie Feedback als Chance zum Wachsen ansehen und die Meinung anderer gelten lassen. Auch solle sie mehr Teamgeist entwickeln (vgl. AB 18b).