Am 19. August 2015, mithin nur kurze Zeit später, wurde der Beschwerdeführerin dann im Rahmen eines Gespräches mitgeteilt, man sei mit ihrer Arbeitseinstellung nicht zufrieden (vgl. AB 18). In der Gesprächsnotiz ("Memo") wurde unter anderem festgehalten, man erwarte, dass sie nicht mehr in Konflikte involviert sei und ihre Impulsivität unter Kontrolle habe. Ein derartiges Benehmen könne nicht toleriert werden. Man lebe bei der D____ AG in einer Kultur des Respekts und erwarte daher von ihr, dass sie stets respektvoll und freundlich mit all ihren Arbeitskollegen umgehe und kommuniziere. Im Übrigen erwarte man, dass übertragene Aufgaben mit einer positiven Einstellung übernommen würden.