Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2017 vom 10. April 2017 E. 3. mit Hinweisen). Ein Eventualvorsatz ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf die strafrechtliche Lehre und Rechtsprechung). 4.1.2. Am 19. August 2015, mithin nur kurze Zeit später, wurde der Beschwerdeführerin dann im Rahmen eines Gespräches mitgeteilt, man sei mit ihrer Arbeitseinstellung nicht zufrieden (vgl. AB 18).