II. a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2018 aufzuheben und es seien keine Einstelltage zu verfügen. Unter o/e-Kostenfolge. b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 schliesst die ÖAK (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, auf Abweisung der Beschwerde. c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. November 2018 an ihrer Beschwerde fest und reicht weitere Unterlagen ein.