Mit Verfügung vom 5. April 2018 stellte die ÖAK die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2018 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 21). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. April 2018 Einsprache (vgl. AB 22). Am 7. Mai 2018 reichte sie eine ergänzende Begründung ein (vgl. AB 24). Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2018 wies die ÖAK die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. AB 28).