{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-31_2019-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65585&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "671954755c5886d468556be0ba06aed3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.31", "SVG.2019.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:04", "Checksum": "8a1ab72c4b9509a62cbd12273cf2eb3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)\nRegeste:\nVoraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit\n\n\n4.1.9. Noch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2017 mitgeteilt, man stelle sie per sofort von der Arbeit frei. Das Arbeitsverhältnis werde nach Ablauf der Sperrfrist am 13. November 2017 per 28. Februar 2018 aufgelöst (vgl. BB 15). Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (31. Oktober 2017) wurde ihr mit Schreiben vom 2. November 2017 gekündigt (vgl. AB 16). In der schriftlichen Kündigungsbegründung wurde dargetan, die Arbeitsleistung und die Qualität in der Ausführung der Arbeit hätten nicht den Erwartungen entsprochen. Darüber hinaus habe die Art der Kommunikation gegenüber Führungskräften in den letzten Monaten wiederholt Anlass zu erheblicher Kritik gegeben. Man habe sie mehrfach darauf angesprochen. Es habe sich nichts gebessert (vgl. AB 16a). In der Arbeitgeberbescheinigung wurde als Grund der Kündigung \"mangelnde Arbeitsqualität\" angegeben (vgl. AB 13). In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund wurde festgehalten, es seien keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt worden. Die Entlassung sei nicht auf ausschliessliches Selbstverschulden zurückzuführen (vgl. AB 20).\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2018 aufgehoben.\nDie Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– seco"}