{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-31_2019-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65585&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "671954755c5886d468556be0ba06aed3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.31", "SVG.2019.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:04", "Checksum": "8a1ab72c4b9509a62cbd12273cf2eb3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)\nRegeste:\nVoraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit\n\n\n4.1.5. Auch in der folgenden Zeit wurde die Beschwerdeführerin immer wieder von Arbeitgeberseite kritisiert. Im \"Memo\" vom 13. Oktober 2016 wurden erneut das \"Betragen\", die \"Kommunikation\" und die \"Zusammenarbeit\" mit Kollegen und Vorgesetzten beanstandet. Die Beschwerdeführerin wurde dazu angehalten, ihr Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern zu ändern, damit es den Werten des Unternehmens entspreche. Dies gelte namentlich für die Art der Kommunikation mit Kollegen. Sie solle die Fehler nicht immer bei anderen suchen. Man erwarte, dass sie andere Mitarbeitende grüsse. Sie habe zu oft schlechte Laune; dadurch würden andere Mitarbeitende beeinflusst. In Bezug auf die Kommunikation solle sie auf das Feedback von anderen Mitarbeitenden und von Vorgesetzten hören und nicht immer eine Ausrede finden, weshalb diese nicht im Recht seien. Man erwarte, dass die Kommunikation zwischen ihr und anderen Mitarbeitenden und Vorgesetzten den Werten des Unternehmens entspreche, mithin sich immer auf einem professionellen und angemessenen Niveau befinde. Um sprachbedingte Missverständnisse zu vermeiden, solle sie beginnen, Deutsch zu lernen und versuchen, Deutsch zu sprechen […] Sie sei bereits wegen kleinen Unstimmigkeiten beleidigt. In einer professionellen Umgebung sei eine derartige beleidigte Haltung nicht akzeptabel. Man habe auf eine professionelle und produktive Art zusammenzuarbeiten (vgl. AB 20).\n4.1.6. In der Zielvereinbarung vom 10. Januar 2017 wurde schliesslich festgehalten, bis Ende März 2017 erwarte man von ihr in den Punkten \"Betragen\", \"Kommunikation\" und \"Zusammenarbeit\" eine Änderung. Es dürfe zu keinen Beschwerden mehr von anderen Mitarbeitenden oder Vorgesetzten über ihr Betragen kommen. Das betreffe die Art, wie sie mit Kollegen kommuniziere. Die Werte des Unternehmens seien zu befolgen. Mitarbeitende und Vorgesetzte seien zu grüssen, speziell am Morgen. Sie solle auf das Feedback von anderen Mitarbeitenden und von Vorgesetzten hören und nicht immer eine Ausrede finden, weshalb diese nicht Recht hätten. Sie solle sich darauf konzentrieren, was sie selber beitragen resp. ändern könne. Die Kommunikation zwischen ihr und anderen Mitarbeitenden und Vorgesetzten solle auf den Werten des Unternehmens basieren, mithin immer auf einem professionellen und angemessenen Niveau stattfinden. Sie solle von jetzt an beginnen, Deutsch zu lernen und versuchen, Deutsch zu sprechen, um sprachbedingte Missverständnisse zu vermeiden (AB 20).\n4.1.7. Am 21. März 2017 wurde die Zielsetzungsvereinbarung vom 10. März 2017 wieder aufgegriffen. Es wurden wiederum die Punkte \"Betragen\", \"Kommunikation\" und \"Zusammenarbeit\" beanstandet. Unter anderem wurde dargetan, es gebe weiterhin Klagen über das Betragen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden. In Bezug auf das Grüssen am Morgen könne man eine Verbesserung sehen. Was die Kommunikation angehe, so würde sie anderen nicht zuhören. Dies entspreche nicht den Werten des Unternehmens. Eine Verbesserung in Bezug auf die deutsche Sprache sei nicht zu erkennen. Es seien auch keine Bemühungen ersichtlich, dies zu ändern. Sie denke weiterhin, dass ihre Lösungen die besten seien. Sie sei keine Teamplayerin, sondern eine Einzelkämpferin. Zusammenfassend sehe man keine Verbesserung in den erwähnten Punkten. Wenn bis Mitte Mai 2017 keine Verbesserung erkennbar sei, dann sehe man sich dazu gezwungen, den Arbeitsvertrag aufzuheben (vgl. AB 20). In der kurz darauf erfolgten Beurteilung vom 23. März 2017 wurden zunächst diverse positive Eigenschaften der Beschwerdeführerin hervorgehoben. Anschliessend wurden mehrere Punkte, die es zu ändern gilt, festgehalten, u.a. dass sie die deutsche Sprache erlernen und andere in ihrer Art und Arbeitsweise respektieren solle. Zudem solle sie Feedback als Chance zum Wachsen ansehen und die Meinung anderer gelten lassen. Auch solle sie mehr Teamgeist entwickeln (vgl. AB 18b).\n4.1.8. In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin per April 2017 für einen fünfmonatigen Deutschkurs an (vgl. die Kursbestätigung vom 27. März 2017; BB 22). Ab dem 17. Mai 2017 wurde ihr eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. das Attest vom 13. Juni 2017; BB 23). In einer E-Mail vom 7. Juni 2017 wünschte die Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberin eine Mediation zwecks Lösung der verhärteten Situation am Arbeitsplatz und legte ihre Sicht der Dinge dar (BB 7). Daraufhin wurde ihr mit E-Mail vom 8. Juni 2017 beschieden, man sei nicht dahingehend ausgebildet, um eine Mediation durchführen zu können. Sie könne sich aber bei E____, einer persönlichen Beratungsstelle für Mitarbeitende, melden (vgl. BB 14). Die Beschwerdeführerin begab sich dann zu einer Psychologin, insbesondere auch, um diverse (von der D____ AG beanstandete) Punkte zu verändern (vgl. die E-Mail vom 23. September 2017 an die Taggeldversicherung; AB 19)."}