{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-31_2019-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65585&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "671954755c5886d468556be0ba06aed3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.31", "SVG.2019.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:04", "Checksum": "8a1ab72c4b9509a62cbd12273cf2eb3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2019 AL.2018.31 (SVG.2019.46)\nRegeste:\nVoraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit\n\n1.\n1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 respektive Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100] vom 27. Juni 1895 und mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG; SG 154.200] vom 9. Mai 2001). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.\n1.2. Auf die rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhobene Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.\n3.2.2. Praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht feststehen, ansonsten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausser Betracht fällt (BGE 112 V 242, 244 E. 1). Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242, 245 E. 1 mit Hinweisen).\n3.2.3. Ein Selbstverschulden ist gegeben, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2017 vom 10. April 2017 E. 5. mit Hinweisen). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) ist erst zulässig, wenn die gekündigte Person (zumindest) eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2017 vom 10. April 2017 E. 3. mit Hinweisen). Ein Eventualvorsatz ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf die strafrechtliche Lehre und Rechtsprechung).\n4.1.2. Am 19. August 2015, mithin nur kurze Zeit später, wurde der Beschwerdeführerin dann im Rahmen eines Gespräches mitgeteilt, man sei mit ihrer Arbeitseinstellung nicht zufrieden (vgl. AB 18). In der Gesprächsnotiz (\"Memo\") wurde unter anderem festgehalten, man erwarte, dass sie nicht mehr in Konflikte involviert sei und ihre Impulsivität unter Kontrolle habe. Ein derartiges Benehmen könne nicht toleriert werden. Man lebe bei der D____ AG in einer Kultur des Respekts und erwarte daher von ihr, dass sie stets respektvoll und freundlich mit all ihren Arbeitskollegen umgehe und kommuniziere. Im Übrigen erwarte man, dass übertragene Aufgaben mit einer positiven Einstellung übernommen würden. Auch unbeliebte Aufgaben seien zu erfüllen. Aufgaben und Anweisungen des Teamleaders hätten respektiert und wie gewünscht ausgeführt zu werden (vgl. AB 20).\n4.1.3. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zu diesen Beanstandungen ausführlich mit Schreiben vom 18. September 2015. Einleitend räumte sie ein, sie habe sicherlich auch Kommunikationsfehler begangen und dazu beigetragen, Missverständnisse entstehen zu lassen und auf diese Weise Konflikte mit ihrer Vorgesetzten ausgelöst. Dies sei jedoch nie ihre Absicht gewesen. Ihre Arbeit bei der D____ AG sei für sie ein absoluter Traumjob. Sie werde alles daran setzen, um den Ansprüchen gerecht zu werden und die Anweisungen zu befolgen. Sie sei aufgrund ihrer spanischen Herkunft temperamentvoll und direkt. […] Ihre mangelnden Deutschkenntnisse seien ein Grund für die diversen Missverständnisse. […] Damit die Kommunikation mit ihrer Vorgesetzten und mit den Mitarbeitenden besser werde, möchte sie fragen, ob man sie bei einem Deutschkurs unterstützen würde (vgl. AB 20).\n4.1.4. Kurze Zeit später, nämlich am 23. September 2015, wurde die Beschwerdeführerin schriftlich verwarnt. Es wurde geltend gemacht, man erwarte, dass sie – ohne lange zu diskutieren – die erteilten Aufgaben erfülle und Anweisungen befolge und nicht einfach nach eigenem Gutdünken handle. Im Falle von Überarbeitung sei unverzüglich die Vorgesetzte zu informieren und es sei Unterstützung anzufordern. Der Tonfall und das Betragen seien unverzüglich zu ändern. Man erwarte ein freundliches und respektvolles Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und Vorgesetzten. Sie müsse mit ihrer Vorgesetzten proaktiv kommunizieren und Feedback akzeptieren können (AB 20)."}