Im Rahmen der Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Rückforderung wäre somit unter anderem Folgendes zu bedenken: Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318, 320 E. 5.2 in fine; BGE 129 V 110 E. 1.1).