Anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. Juli 2018 gab die Beschwerdeführerin dann an, sie habe im Juli 2018 ziemlich sicher die Möglichkeit, in ihrem Quartier ein paar Stunden pro Woche im […]-Laden zu arbeiten (vgl. das entsprechende Protokoll; AB 12). Dieser Einsatz kam in der Folge aber nicht zustande. Die ins Auge gefasste Betreuung des Kleinkindes durch die Grossmutter der Beschwerdeführerin war nicht möglich (vgl. die Protokolle der Beratungsgespräche vom 4. Juli 2018 und vom 24. August 2018 [AB 12]; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, ihre Eltern würden 100 % arbeiten.