2.2.3. Gemäss den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die Verwaltung publizierten Vorgaben (AVIG-Praxis ALE) muss eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE B225). 2.2.4. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen.