Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Januar 2019 an ihrer Beschwerde fest. Es bedeute für sie eine grosse Härte, wenn die Rückforderung der bezogenen Arbeitslosentaggelder für den Monat Mai 2018 bestehen bleibe und der Anspruch ab Juni 2018 bis zum Stellenantritt vom 1. November 2018 nicht gewährt werde. Gleichzeitig beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.