Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 verneinte die KAST einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Beschwerdeführerin wegen fehlender Kinderbetreuung ab Beginn der Rahmenfrist (3. Mai 2018) nicht vermittlungsfähig sei (vgl. AB 8). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anfang Juli 2018 Einsprache und machte geltend, sie sei sehr wohl vermittlungsfähig. Gleichzeitig machte sie geltend, sie erhebe auch "Einspruch" gegen die Rückforderungsverfügung vom 12. Juni 2018 (vgl. AB 9). Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2018 wies die KAST die Einsprache ab und verneinte mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 10).