Am 2. Juni 2018 liess sie dem RAV offenbar einen "Obhutsnachweis" und eine Notiz zukommen, wonach sie ihr Kind zurzeit selber betreue (vgl. implizit S. 2 der Verfügung vom 12. Juni 2018; AB 8). Daraufhin überwies das RAV das Dossier am 5. Juni 2018 der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. implizit S. 2 oben der Beschwerdeantwort). c) Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 verneinte die KAST einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Beschwerdeführerin wegen fehlender Kinderbetreuung ab Beginn der Rahmenfrist (3. Mai 2018) nicht vermittlungsfähig sei (vgl. AB 8).