{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-30_2019-05-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67478&W10_KEY=3230854&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "05f39beb053e4bb6d448a4b906f29220"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.30", "SVG.2019.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:27", "Checksum": "2d814afb0203651efca140d0917ee68c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit\n\n\n2.3.3. Am 6. September 2018 hatte die Beschwerdeführerin schliesslich ein Vorstellungsgespräch bei der Kindertagesstätte D____ GmbH in [...] (vgl. die Replik). Am 27. September 2018 unterzeichnete sie einen Arbeitsvertrag mit dieser Kindertagesstätte (50%-Stelle; Arbeitsbeginn 1. November 2018). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 bestätigte sie, dass ihre Tochter seit dem 15. September 2018 von Frau F____ betreut werde. In der Eingabe wurde der von der Beschwerdeführerin und Frau F____ unterschriebene Einsatzplan angegeben.\n2.5.2. Im Rahmen der Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Rückforderung wäre somit unter anderem Folgendes zu bedenken: Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318, 320 E. 5.2 in fine; BGE 129 V 110 E. 1.1).\n2.5.3. Eine Wiedererwägung setzt unter anderem eine zweifellose Unrichtigkeit des Entscheides – in casu somit eine offensichtliche Unrichtigkeit der Auszahlung des Taggeldes für den Monat Mai 2018 – voraus (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Wie ausgeführt wurde (vgl. insb. Erwägungen 2.2.4. und 2.2.5. hiervor), hat die Verwaltungsbehörde – abgesehen vom offensichtlichen Missbrauch – nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs den Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern darf auf plausible Angaben der versicherten Person abstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2008 vom 26. November 2008 E. 4.2; AVIG-Praxis ALE B225a). Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlenden Nachweises der gewährleisteten Kinderbetreuung ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen (AVIG-Praxis ALE B225c). Angesichts dieser Regelung erscheint es fraglich, ob die Auszahlung des Taggeldes für den Monat Mai 2018 als offensichtlich falsch und somit einer rückwirkenden Korrektur zugänglich angesehen werden kann.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– seco"}