{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-30_2019-05-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67478&W10_KEY=3230854&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "05f39beb053e4bb6d448a4b906f29220"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.30", "SVG.2019.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:27", "Checksum": "2d814afb0203651efca140d0917ee68c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit\n\n1.\n1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.\n1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n1.2. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n2.2.2. Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385, 388 E. 3a).\n2.2.3. Gemäss den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die Verwaltung publizierten Vorgaben (AVIG-Praxis ALE) muss eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE B225).\n2.2.4. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder nötigenfalls einer Drittperson anzuvertrauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern auf plausible Angaben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2008 vom 26. November 2008 E. 4.2; AVIG-Praxis ALE B225a). Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten (AVIG-Praxis ALE B225a).\n2.2.5. Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag (verunmöglichte Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Ablehnung zumutbarer Arbeit, ungenügende Arbeitsbemühungen usw.; AVIG-Praxis ALE B225c).\n2.3.2. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. Juli 2018 gab die Beschwerdeführerin dann an, sie habe im Juli 2018 ziemlich sicher die Möglichkeit, in ihrem Quartier ein paar Stunden pro Woche im […]-Laden zu arbeiten (vgl. das entsprechende Protokoll; AB 12). Dieser Einsatz kam in der Folge aber nicht zustande. Die ins Auge gefasste Betreuung des Kleinkindes durch die Grossmutter der Beschwerdeführerin war nicht möglich (vgl. die Protokolle der Beratungsgespräche vom 4. Juli 2018 und vom 24. August 2018 [AB 12]; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, ihre Eltern würden 100 % arbeiten. Sie hätten daher auch nicht für die Betreuung der Tochter eingesetzt werden können. Ausserdem räumte sie ein, dass sie das Kind gar nicht habe abgeben wollen, da es zu klein gewesen sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll)."}