{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-30_2019-05-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67478&W10_KEY=3230854&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "05f39beb053e4bb6d448a4b906f29220"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.30", "SVG.2019.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:27", "Checksum": "2d814afb0203651efca140d0917ee68c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2019 AL.2018.30 (SVG.2019.149)\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit\n\n|\nSozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt\n|\nURTEIL\nvom 22. Mai 2019\nMitwirkende\nDr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl\nund Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführerin\nKantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung\nHochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,\nHerrn lic. iur. B____,\nHochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nGegenstand\nAL.2018.30\nEinspracheentscheid vom 9. August 2018\nVermittlungsfähigkeit\nTatsachen\nI.\na) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1992, absolvierte eine Berufslehre als Fachfrau Betreuung im Bereich Kinder, welche sie erfolgreich im Sommer 2013 abschloss. Anschliessend arbeitete sie auf ihrem Beruf (vgl. den Lebenslauf; AB 1). Zuletzt war sie ab Mitte August 2017 90 % als pädagogische Mitarbeiterin für die C____ Kita [...] tätig (vgl. den Anstellungsvertrag; AB 2). Im Januar 2018 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. den Auszug aus dem Datenmarkt; AB 4). Mit Schreiben vom 27. März 2018 beendete die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Kita C____ [...] auf Ende April 2018, da ihr mit einem Säugling die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem angebotenen Pensum von 80 %, verteilt auf fünf Tage, nicht möglich sei (vgl. AB 3; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).\nb) Per 3. Mai 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 6). Sie gab an, eine Stelle als Fachfrau Betreuung (20-70 %) zu suchen. Das Anmeldegespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) fand am 8. Mai 2018 statt (vgl. AB 12). Zum anschliessenden Erstgespräch vom 22. Mai 2018 nahm sie ihre Tochter mit. Sie räumte ein, momentan keine Möglichkeit für die Betreuung des Kindes zu haben. In der Folge wurde sie zur Einreichung des \"Obhutsnachweises\" bis Ende Mai 2018 aufgefordert (vgl. das Protokoll; AB 6). Am 2. Juni 2018 liess sie dem RAV offenbar einen \"Obhutsnachweis\" und eine Notiz zukommen, wonach sie ihr Kind zurzeit selber betreue (vgl. implizit S. 2 der Verfügung vom 12. Juni 2018; AB 8). Daraufhin überwies das RAV das Dossier am 5. Juni 2018 der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. implizit S. 2 oben der Beschwerdeantwort).\nc) Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 verneinte die KAST einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Beschwerdeführerin wegen fehlender Kinderbetreuung ab Beginn der Rahmenfrist (3. Mai 2018) nicht vermittlungsfähig sei (vgl. AB 8). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anfang Juli 2018 Einsprache und machte geltend, sie sei sehr wohl vermittlungsfähig. Gleichzeitig machte sie geltend, sie erhebe auch \"Einspruch\" gegen die Rückforderungsverfügung vom 12. Juni 2018 (vgl. AB 9). Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2018 wies die KAST die Einsprache ab und verneinte mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 10).\nII.\na) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 7. September 2018 (Datum des Einganges) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. August 2018 und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Mai 2018. Gleichzeitig wehrt sie sich wiederum gegen die Rückforderung.\nb) Am 2. Oktober 2018 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht einen zwischen ihr und der Kindertagesstätte D____ GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Beginn: 1. November 2018; 50%-Pensum) und einen Obhutsnachweis (betreffend die Betreuung der Tochter ab dem 15. September 2018) zukommen.\nc) Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Folge mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2018, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 15. September 2018 mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % zu bejahen.\nd) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Januar 2019 an ihrer Beschwerde fest. Es bedeute für sie eine grosse Härte, wenn die Rückforderung der bezogenen Arbeitslosentaggelder für den Monat Mai 2018 bestehen bleibe und der Anspruch ab Juni 2018 bis zum Stellenantritt vom 1. November 2018 nicht gewährt werde. Gleichzeitig beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.\nIII.\na) Am 29. Mai 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nb) An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich und für die Beschwerdegegnerin Frau lic. iur. E____ teil. Zunächst erfolgt die Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.\nc) Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das geführte Verhandlungsprotokoll verwiesen.\nEntscheidungsgründe\n"}