Dieser neue Anspruch ermöglicht ihr nun auch Hilfestellung bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 71a-d AVIG) und die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 AVIG), wobei insbesondere auf Art. 59 Abs. 3bis hinzuweisen ist. Danach können Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. 4.20. Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 rechtens. 5. 5.1. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.