Vielmehr ermöglichte ihr erst dieser die Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist aufgrund der Erfüllung der für einen neuen Anspruch erforderlichen Beitragszeiten. Somit hat die Beschwerdeführerin, wenn auch mit einem nunmehr tieferen Taggeld aufgrund des tieferen Lohns im Zwischenverdienst, so doch einen neuen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, der ihr ohne Zwischenverdienst nicht zustehen würde. Anders ausgedrückt, ohne Zwischenverdienst hätte sie derzeit überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dieser neue Anspruch ermöglicht ihr nun auch Hilfestellung bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art.