ist. 4.17. In der Replik beantragt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Taggeldes für die zweite Rahmenfrist, weil der neue Taggeldanspruch ihren Lebensbedarf nicht abdecke. 4.18. Gegenstand des Verfahrens ist die Verlängerung der Rahmenfrist. Dieser kann nicht auf andere Fragestellungen ausgedehnt werden. Denn im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1). Die Höhe der Taggelder kann hier daher nicht überprüft werden.