Dies hilft auch beim Verstehen der für Laien oft nicht so leicht verständlichen rechtlichen Regelungen. Der Beschwerdeführerin ist jedoch daraus kein Nachteil erwachsen, weil ihr Schreiben erst vom 31. August 2017 datiert und an diesem Tag ohnehin ihre Anspruchsberechtigung in Zusammenhang mit der ersten Rahmenfrist erloschen