4.16. Im Schreiben vom 4. September 2017 nimmt die ÖAK in der Tat keinen Bezug auf die Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie Pläne für eine selbständige Erwerbstätigkeit hatte. Das Schreiben geht aber zumindest auf den wichtigsten angesprochenen Aspekt, nämlich den des Leistungsanspruchs, ein. Es wäre zwar, auch im Hinblick auf die Informationspflicht, wünschenswert gewesen, dass die ÖAK der Beschwerdeführerin die rechtlichen Grundlagen über die Ansprüche bei Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschildert hätte. Dies hilft auch beim Verstehen der für Laien oft nicht so leicht verständlichen rechtlichen Regelungen.