Die Beschwerdeführerin schildert in der Beschwerde, dass ihr Schreiben vom 31. August 2017 (AB 11), in dem sie die Verlängerung der Rahmenfrist beantragt habe und dies mit ihren Plänen über eine selbständige Tätigkeit begründet habe, nie beantwortet worden sei. 4.15. Die ÖAK antwortete mit Schreiben vom 4. September 2017 (AB 12), dass die Rahmenfrist am 31. August 2017 geendet habe und damit der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erschöpft sei. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin in dem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die erneute Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung geprüft werden könne, wenn sie einen neuen Antrag stelle. 4.16.