9b AVIG) und eine Ausnahme nach Art. 27 Abs. 3 AVIG. Eine Ausnahme für übrig gebliebene Kontrolltage gibt es folglich nicht. 4.14. Die Beschwerdeführerin schildert in der Beschwerde, dass ihr Schreiben vom 31. August 2017 (AB 11), in dem sie die Verlängerung der Rahmenfrist beantragt habe und dies mit ihren Plänen über eine selbständige Tätigkeit begründet habe, nie beantwortet worden sei. 4.15. Die ÖAK antwortete mit Schreiben vom 4. September 2017 (AB 12), dass die Rahmenfrist am 31. August 2017 geendet habe und damit der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erschöpft sei.