Das Arbeitslosenversicherungsgesetz kennt keinen entsprechenden Grund für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ist nämlich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Ausnahmen sind vorgesehen bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 9a und Art. 71d Abs. 2 AVIG) sowie bei Erziehung der eigenen Kinder (Art. 9b AVIG) und eine Ausnahme nach Art.