Dennoch sind die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und nicht die Höhe des Restanspruchs an Taggeldern entscheidend. Denn ab dem 55. Altersjahr ist zwar die Anzahl der Taggelder höher, nicht aber die Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und Abs. 3 AVIG). 4.13. Übrig gebliebene Kontrolltage sind ebenfalls kein Grund für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz kennt keinen entsprechenden Grund für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.