Im Weiteren ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu untersuchen, sie habe per Ende Juli 2017 vom ermittelten Anspruch auf 520 Taggelder noch 180 Taggelder und 22 kontrollfreie Tage übrig gehabt. 4.12. Aus der Abrechnung für den Monat Juli 2017 (jene für August befindet sich nicht in den Akten) ist ersichtlich, dass sie über 22 kontrollfreie Tage und einen Restanspruch von 202 Taggeldern verfügt, bei einer Rahmenfrist bis 31. August 2017. Es ist nachvollziehbar, dass die Angaben für die Beschwerdeführerin irritierend sind. Dennoch sind die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und nicht die Höhe des Restanspruchs an Taggeldern entscheidend.