Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar war die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben zumindest in einem Projekt in der Planungsphase, doch wurde sie in dieser Phase nicht durch die Ausrichtung von besonderen Taggeldern unterstützt. Somit greift auch diese Bestimmung nicht. 4.11. Im Weiteren ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu untersuchen, sie habe per Ende Juli 2017 vom ermittelten Anspruch auf 520 Taggelder noch 180 Taggelder und 22 kontrollfreie Tage übrig gehabt.