4.9. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Rahmenfrist nach Art. 9a AVIG sind sehr eng gesteckt. Ohnehin ergibt sich aus Abs. 1 lit. b der zitierten Bestimmung, dass eine solche Verlängerung nur dann in Frage kommt, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben wird. Zunächst muss eine solche aufgenommen worden sein (Abs. 1 lit. a). Blosse Absichten bzw. Projektideen reichen für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht aus. Vielmehr gilt eine selbstständige Erwerbstätigkeit erst dann als aufgenommen, wenn die versicherte Person nach AHV-Beitragsstatut als Selbstständige qualifiziert worden ist (AVIG-Praxis B62). Dies ist vorliegend nicht der Fall.