Diese dauert für den Leistungsbezug wiederum zwei Jahre. Ein Anspruch auf Taggelder besteht und berechnet sich auf Grund der ebenfalls neu zu eröffnenden Beitragsrahmenfrist. Dazu ist dann der in der neuen Beitragsrahmenfrist erzielte Verdienst massgebend. 4.6. Es ist die Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund eines Wechsels zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu prüfen.