Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 1 bis 4). Dies bedeutet, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach zwei Jahren endet. Damit verfallen auch allfällige noch bestehende Taggeldguthaben. Beansprucht die versicherte Person weiterhin Arbeitslosenentschädigung, muss eine neue Rahmenfrist eröffnet werden. Diese dauert für den Leistungsbezug wiederum zwei Jahre.