4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich engagiert darum bemüht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, weswegen Randziffer B40 AVIG-Praxis anwendbar sei. Zudem habe sie per Ende Juli 2017 vom ermittelten Anspruch auf 520 Taggelder noch 180 Taggelder übrig gehabt und habe 22 kontrollfreie Tage angespart gehabt. 4.3. Die KASt bringt vor, es lägen keine Gründe für eine Verlängerung der Rahmenfrist vor. 4.4. Es ist unbestritten, dass die erste Rahmenfrist vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 dauert. Strittig ist jedoch eine Verlängerung über den 31. August 2017 hinaus. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für eine solche Verlängerung sind zu prüfen.