AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02). 3.2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsi-dentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor. 3.3. Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. 4.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Rahmenfrist am 31. August 2017 endet.