2.2. Die ÖAK, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KASt) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde. 2.3. In der Replik vom 11. April 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Die ÖAK verzichtet am 18. April 2018 auf eine Duplik. 3.