Am 19. November 2017 (AB 8) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache. Am 1. Dezember 2017 wurde aufgrund eines weiteren Temporäreinsatzes, mit dem sie die erforderliche Beitragszeit erreichte, eine neue Rahmenfrist eröffnet (AB 7). Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (AB 9) wies die ÖAK die Einsprache ab. 2. 2.1. Am 9. Februar 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2018 und die Ausrichtung von Taggeldern während einer verlängerten Rahmenfrist, wobei sie sich auf die erste, bis 31. August 2017 laufende Rahmenfrist bezieht.