Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 31. August 2017 (AB 11) um Verlängerung der Rahmenfrist und informierte über ihr Projekt für eine selbständige Tätigkeit. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 (AB 6) teilte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 1. September 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei nicht erreicht, weil sie im massgebenden Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 eine Beitragszeit von 11.24 Monaten aufweise. Am 19. November 2017 (AB 8) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache.