1.2. Sie meldete sich am 4. August 2015 (AB 13) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, die Rahmenfrist wurde per 1. September 2015 eröffnet (AB 2) bei einem versicherten Verdienst von Fr. 8‘667.00 und einem Taggeldanspruch von zunächst 400 und dann 520 Tagen. Während des Leistungsbezugs war die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten im Zwischenverdienst tätig (AB 3-5). Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 31. August 2017 (AB 11) um Verlängerung der Rahmenfrist und informierte über ihr Projekt für eine selbständige Tätigkeit.