{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-21", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-2_2018-06-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61242&W10_KEY=3230863&nTrefferzeile=38&Template=search_result_document.html", "Checksum": "28d4a815d2580322558b200c29da92c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.2", "SVG.2018.174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prüfung einer Verlängerung der Rahmenfrist"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:56", "Checksum": "a6d5bcd5d5a0d87ce09026c1741a1473", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.06.2018 AL.2018.2 (SVG.2018.174)\nRegeste:\nPrüfung einer Verlängerung der Rahmenfrist\n\nweil ihr Schreiben erst vom 31. August 2017 datiert und an diesem Tag ohnehin\nihre Anspruchsberechtigung in Zusammenhang mit der ersten Rahmenfrist erloschen\nist.\n4.17.\nIn der Replik beantragt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des\nTaggeldes für die zweite Rahmenfrist, weil der neue Taggeldanspruch ihren\nLebensbedarf nicht abdecke.\n4.18.\nGegenstand des Verfahrens ist die Verlängerung der Rahmenfrist.\nDieser kann nicht auf andere Fragestellungen ausgedehnt werden. Denn im\nBeschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu\ndenen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer\nVerfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise\nweiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1). Die Höhe der\nTaggelder kann hier daher nicht überprüft werden. Hat die Beschwerdeführerin\nZweifel über die korrekte Ermittlung der Höhe des versicherten Verdienstes, so\nkann sie sich einerseits gestützt auf Art. 27 ATSG bei der ÖAK über die\nBerechnung erkundigen und darum bitten, dass man ihr diese erklärt,\nandererseits eine Verfügung darüber verlangen.\n4.19.\nAbschliessend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem\nZwischenverdienst keinen Nachteil erlitten hat. Vielmehr ermöglichte ihr erst dieser\ndie Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist aufgrund der Erfüllung der für einen\nneuen Anspruch erforderlichen Beitragszeiten. Somit hat die Beschwerdeführerin,\nwenn auch mit einem nunmehr tieferen Taggeld aufgrund des tieferen Lohns im\nZwischenverdienst, so doch einen neuen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,\nder ihr ohne Zwischenverdienst nicht zustehen würde. Anders ausgedrückt, ohne\nZwischenverdienst hätte sie derzeit überhaupt keinen Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung. Dieser neue Anspruch ermöglicht ihr nun auch\nHilfestellung bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art.\n71a-d AVIG) und die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 AVIG),\nwobei insbesondere auf Art. 59 Abs. 3bis hinzuweisen ist. Danach können Versicherte,\ndie älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen,\nunabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer\nRahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen\nteilnehmen.\n4.20.\nDemzufolge ist der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 rechtens.\n5.\n5.1.\nDie dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).\nDemgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nlic. iur. K. Zehnder Dr. B.\nGruber\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– seco\nVersandt am:"}